Satzung

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Chave Lusófona
Kulturkreis portugiesischsprachiger Länder in Bremen e. V.
Círculo Cultural dos Países Lusófonos em Bremen e.V.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
”Chave Lusófona – Kulturkreis portugiesischsprachiger Länder in Bremen”
und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister einzutragen. Nach erfolgter
Eintragung erhält der Verein den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen,
Adresse: c/o Petra Pape, Albrecht-Dürer-Str.11, 28209 Bremen. Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Ziel und Zweck des Vereins

Ziel des Vereins ist es, Forum und Treffpunkt der portugiesischsprachigen Kultur in
Bremen zu sein, gemeinsame Interessen zusammenzuführen und mit anderen
nationalen und internationalen Gruppen, Institutionen, kulturellen Einrichtungen und
konsularischen Vertretungen der jeweiligen Länder zu kooperieren.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch Gestaltung eines demokratischen Miteinanders
und Förderung von direktem und persönlichem Engagement von Mitgliedern und
Interessierten mittels Ausrichtung von Veranstaltungen, Vorträgen, Diskussionen,
Ausstellungen, kulturellen Darbietungen, Kursen und Festen und weiteren Aktivitäten
von Interessierten der lusofonen (portugiesischsprachigen) Kultur. Auf diese Weise
soll der Verein den Dialog und Gedankenaustausch zwischen den verschiedenen
Kulturen fördern und zu einer besseren Akzeptanz füreinander beitragen.

Der Verein ist nicht politisch und konfessionell gebunden. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf Gebieten der Kultur und des
Verständigungsgedankens im lusofonen (portugiesischsprachigen) Bereich, sofern
nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung
unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des
Vereins anerkennt und fördert. Der Aufnahmenantrag ist schriftlich an den Vorstand
zu richten. Für minderjährige Mitglieder ist der Antrag durch den gesetzlichen
Vertreter/Vertreterin zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen
dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung (MV) angerufen werden, die
dann endgültig entscheidet.
Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von
der MV auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder
durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Mitglied
verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Liste der Mitglieder
gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages länger als ein
Jahr im Rückstand ist und diesen nach Setzung einer Nachfrist von einem Monat, bei
der auf die Streichung hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied schriftlich an die letztbekannte
Anschrift mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die nächste MV zu. Bis zur MV ruht die Mitgliedschaft.

4. Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung (MV) teilzunehmen,
dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie Veranstaltungen des Vereins zu den
beschlossenen Bedingungen zu besuchen und die Aktivitäten des Vereins inhaltlich
mitzugestalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der MV beschlossenen
Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

5. Beiträge

Die Mitgliedschaft ist jeweils für das gesamte Kalenderjahr beitragspflichtig. Der
Jahresbeitrag ist bis zum 15. Februar zu entrichten. Ausnahme: Erfolgt der Beitritt
nach dem 30. Juni eines Jahres, so ist nur ein halber Jahresbeitrag für das laufende
Jahr zu entrichten. Die Zahlung ist dann sofort zum Zeitpunkt des Beitritts fällig.

6. Gremien des Vereins

Gremien des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der
Vorstand kann die Bildung weiterer Gremien beschließen.

7. Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern:

1. Vorsitzende/Vorsitzender
2. Schatzmeisterin/Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den zwei Vorstandsmitgliedern
vertreten.

8. Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet,
gewählt. Gewählt wird durch Abgabe von Stimmzetteln. Wenn kein Mitglied
widerspricht, kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Wiederwahl ist
zulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Vorstand
scheidet – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus,
wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich
hierdurch jedoch um höchstens sechs Monate. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche
Amtsdauer entsprechende Nachfolger zu wählen.

Eine Person kann nicht mit mehreren Vorstands-Ämtern betraut werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
oder Schatzmeister/Schatzmeisterin einberufen werden mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei zwingender
Abwesenheit kann das Mandat eines Vorstandsmitglieds in einer bestimmten Frage
auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden. Diese Mandatsübertragung
bedarf der schriftlichen Form.

9. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom
Vorsitzenden oder Schatzmeister/Schatzmeisterin mindestens vier Wochen vorher,
unter Bekanntmachung der Tagesordnung, schriftlich einberufen. Anträge an die MV
müssen spätestens 8 Tage vor der MV schriftlich (Datum des Poststempels) beim
Vorstand eingereicht werden.

Außerordentliche MVs sind vom Vorstand zu berufen oder von einem Drittel der
Vereinsmitglieder durch schriftlichen Antrag an den Vorstand unter Angabe des
Zweckes und der Gründe. Für die Bekanntgabe gilt Absatz 1. Bei Vorliegen
zwingender Gründe kann die Ankündigungsfrist auf drei Tage abgekürzt werden. Die
MV wird vom Vorsitzenden oder Schatzmeister/Schatzmeisterin geleitet. Sie ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die MV ist zuständig für:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung durch den
Vorstand
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstands, sowie deren Abberufung und Entlastung
c) die Wahl der Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen (für die Dauer von 2 Jahren)
d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstands betreffend
Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
h) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand der MV
übertragen hat
i) die Auflösung des Vereins

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ausnahme sind Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins (3/4 Mehrheit).

10. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben
und können im Wege der nachträglichen Antragstellung nicht in die Tagesordnung
aufgenommen werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen zu
bezeichnen. Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit
Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung mit „Änderung und
Neufassung der Satzung“. Eine Satzungsänderung kann nur von einer 3/4 Mehrheit
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für die
Satzungsänderung die Vorschriften des BGB.

11. Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen der Vorsitzende und der
Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich, es
werden lediglich anfallende Auslagen ersetzt.

12. Kassenführung

Der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin fertigt zum Ende des Geschäftsjahres einen
Kassenabschluss, welcher der MV zur Anerkennung vorzulegen ist. Zwei von der MV
gewählte Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen haben vorher die Kassenführung zu
prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen
haben darüber hinaus das Recht, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen.

13. Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über den wesentlichen Gang der Versammlungen und Sitzungen sowie über die
gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll in deutscher Sprache
anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist vom Versammlungsleiter
ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Arbeit des
Schriftführers übernimmt. Protokolle stehen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht
zur Verfügung.

14. Haftung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für etwa eintretende Unfälle
oder Diebstähle.

15.Auflösung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen MV
mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Falls
die MV nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende Liquidator. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung
dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

16. Inkrafttreten

Vorstehende Satzung ist am 24.03.2009 von der Mitgliederversammlung rechtsgültig
beraten und beschlossen worden.